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Kostenerstattung bei Europäischer Gesetzlicher Krankenversicherung | Ambulante Versorgung | Diagnoseklinik München

Europäische Gesetzliche Krankenversicherung

Kostenerstattung bei ambulanter Behandlung

  • Bei ambulanter Versorgung werden die Kosten für die Behandlung, wie bei einem deutsch gesetzlich versicherten Patient per Krankenversicherungskarte mit einer deutschen Krankenkasse im Ausland abgerechnet. Dafür ist Voraussetzung, dass der Patient die europäische Gesundheitskarte oder einen anderen Nachweis vorlegt.
  • Andernfalls ist der behandelnde Arzt verpflichtet dem Patient die Leistung privat in Rechnung zu stellen.

Andernfalls ist der behandelnde Arzt verpflichtet dem Patient die Leistung privat in Rechnung zu stellen.

Die Kosten der jeweiligen Behandlung werden dabei aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) errechnet.
Das gleiche Prozedere gilt für den Fall, dass die Behandlung bis zur geplanten Rückkehr des Patienten warten könnte, ohne dass die Gesundheit gefährdet oder der Patient in unzumutbarer Weise belastet wird.

  • Der gesetzlich versicherte EU-Patient hat Anspruch auf alle Behandlungen, die der gesetzliche Leistungskatalog vorsieht.
  • Dies gilt außer für EU-Bürger auch für Versicherte aus Island, Liechtenstein, der Schweiz, Norwegen, Israel, Jugoslawien, Kroatien, der Türkei und Tunesien.
    Mit diesen Staaten hat die Bundesrepublik Sozialversicherungs- abkommen geschlossen.
  • Rechnungen von Ärzten und Krankenhäusern aus Staaten, mit denen keine Abkommen bestehen, werden von den gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet.